Die Bekl, ein Ehepaar, waren beide bei der Kl beschäftigt. In ihren Dienstverträgen wurde es ihnen untersagt, Mitarbeiter oder Handelspartner der Kl direkt oder indirekt abzuwerben oder dies zu versuchen. Für den Fall des Zuwiderhandelns wurde eine Konventionalstrafe iHv Euro 2.500,- pro Fall vereinbart.

