Der Kl wurde von der Bekl an einen Industriebetrieb überlassen. Er war als jähzornig bekannt, versprach aber immer wieder Besserung. Am 23. 3. 2017 kam es im Beschäftigerbetrieb zu einem Streit, bei dem der Kl eine Maschinentüre zuknallte und einen Arbeitskollegen wegschubste. Zum Zeitpunkt des Streits war der zuständige Abteilungsleiter im Urlaub. Nach seiner Rückkehr am 3. 4. 2017 wollte er zunächst mit dem Kl den Sachverhalt eruieren. Das Gespräch fand aufgrund der Schichteinteilung erst am 10. 4. 2017 statt. Unmittelbar danach wurde die Bekl vom Vorfall informiert. Der Beschäftigerbetrieb wollte den Kl aufgrund der Gefährlichkeit der bedienten Maschinen nicht mehr einsetzen. Die Bekl sprach noch am selben Tag die Entlassung aus. Der Kl begehrte Kündigungsentschädigung wegen verspäteter Entlassung. ErstG und BerG wiesen das Begehren ab.

