Neben dem Kl war bei der Bekl auch der Sohn des handelsrechtlichen Gf angestellt. Der Sohn war der gewerberechtliche Gf des Unternehmens. Als der Kl das Unternehmen verlassen und die Beendigungsmodalitäten mit dem Sohn besprechen wollte, nannte ihn dieser eine "charakterlose Sau". Daraufhin erklärte der Kl seinen Austritt und begehrte Beendigungsansprüche. Im Verfahren war strittig, ob die Ehrverletzung durch den Sohn des Gf der Bekl zurechenbar war. Das ErstG verneinte, das BerG bejahte die Zurechnung.

