Die Kl wurde vom Bekl gekündigt und focht die Kündigung an. Kurz darauf wurde sie vom Bekl entlassen. In der dagegen erhobenen Entlassungsanfechtungsklage brachte die Kl vor, es liege kein Entlassungsgrund vor. Die Entlassung sei motivwidrig, da sie wegen der Anfechtung der Kündigung erfolgt sei. ErstG und BerG sprachen die Unwirksamkeit der Entlassung aus.

