Die PVA lehnte den Pensionsantrag des Kl zunächst ab und verpflichtete sich erst in einem Gerichtsverfahren in einem Vergleich zur Leistung einer Invaliditätspension. Der Kl kündigte daraufhin seinen Dienstvertrag. Im Verfahren war strittig, ob dem Kl aufgrund des Vergleichs ein Anspruch auf Abfertigung alt zusteht. ErstG und BerG bejahten den Anspruch.

