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DN nicht zur Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht verpflichtet

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturFelix SchörghoferZAS-Judikatur 2019/3ZAS-Judikatur 2019, 29 Heft 1 v. 15.1.2019

Der Kl war bei der Bekl als Busfahrer beschäftigt. Seit 2012 war er regelmäßig und lange aus neun verschiedenen Ursachen im Krankenstand. Die anwendbare Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen (DBO) erlaubt eine Entlassung, wenn der DN infolge einer Krankheit mehr als ein Jahr dienstunfähig war. Mehrere Krankenstände sind dabei nur zusammenzurechnen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit auftreten und auf dieselbe Krankheit zurückzuführen sind. DN sind außerdem verpflichtet, sich auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Als der Kl aus einem Krankenstand zurückkam, beauftragte die Bekl eine Ärztin den Kl zu untersuchen und dabei mehrere Fragen zu den Krankenständen des Kl zu beantworten. Der Kl war bereit, sich von der Ärztin untersuchen zu lassen, entband sie aber nicht von ihrer ärztlichen Verschwiegenheitspflicht. Daraufhin wurde er von der Bekl entlassen. Er begehrte die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses. ErstG und BerG gaben dem Begehren statt.

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