Die Bekl stellte dem Kl für seinen letzten Beschäftigungsmonat eine Lohnabrechnung ohne Urlaubsersatzleistung aus. Der Kl begehrte den Zuspruch der Urlaubsersatzleistung sowie die Ausstellung einer Lohnabrechnung, in der dieser Anspruch aufscheint. ErstG und BerG sprachen die Urlaubsersatzleistung zu, verneinten allerdings den Anspruch auf Aushändigung einer (richtigen) Lohnabrechnung. Im weiteren Verfahren war nur noch der Anspruch auf diese Lohnabrechnung strittig.

