§ 175 Abs 4 ASVG
Der Schutz der Schüler-UV beginnt mit der Aufnahme in die Schule.
Die Aufnahmsprüfung liegt vor der Aufnahme in die angestrebte Schule und unterliegt daher nicht dem Schutz der UV.
§ 175 Abs 4 ASVG
Der Schutz der Schüler-UV beginnt mit der Aufnahme in die Schule.
Die Aufnahmsprüfung liegt vor der Aufnahme in die angestrebte Schule und unterliegt daher nicht dem Schutz der UV.