Art 2 Z 1 RL 2003/88/EG
Art 2 Z 1 RL 2003/88/EG (AZ-RL) ist dahin auszulegen, dass die Zeit, in der ein AN eine ihm von seinem AG vorgeschriebene berufliche Fortbildung absolviert, die außerhalb seines gewöhnlichen Arbeitsorts in den Räumlichkeiten des Fortbildungsdienstleisters stattfindet und während der er nicht seinen gewöhnlichen Aufgaben nachgeht, "Arbeitszeit" iS dieser Vorschrift darstellt.