§ 1159 ABGB
§ 1159 Abs 2 letzter Satz ABGB eröffnet KollV-Partnern die Möglichkeit, für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen ("Saisonbranchen"), durch KollV abweichende Regelungen der Kündigungsfristen festzulegen. Eine Vorgabe, ob diese Festlegung schon vor oder erst nach Inkrafttreten der Bestimmung erfolgen kann, ist weder in § 1159 ABGB noch in einem Übergangsregime enthalten.