§ 82 lit g GewO 1859
Vorliegende Entscheidung befasst sich mit der Rechtzeitigkeit des Ausspruchs einer Entlassung. Der OGH hielt dazu fest, dass wenn ein Entlassungsgrund nach § 82 lit g GewO vorliegt, der Arbeitgeber jedoch bis zur Aufklärung des Sachverhaltes oder den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten möchte, der Arbeitnehmer darüber jedenfalls informiert werden muss.