§ 82 lit g GewO 1859
Vorliegende Entscheidung befasst sich mit der Rechtzeitigkeit des Ausspruchs einer Entlassung, der OGH äußert dazu, dass wenn ein Entlassungsgrund nach § 82 lit g GewO vorliegt, der AG jedoch bis zur Aufklärung eines Sachverhaltes oder den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten möchte, der AN darüber informieren werden muss.