Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte das erkennende Gericht im Lichte der VO (EG) 1971/1408 festzustellen, ob eine Person auch dann als Arbeitnehmer anzusehen ist, wenn sie im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls keine Beiträge zum System für Arbeitnehmer entrichtet.
Rechtsgrundlagen: Art 2 VO (EG) 1971/1408