Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich das BMASK der Frage zuzuwenden, ob die Gewerbeberechtigung sozialversicherungsrechtlich als aufrecht zu sehen ist, wenn die örtliche Wirtschaftskammer die Nichtbetriebsmeldung der Gewerbeberechtigung nicht zur Kenntnis nimmt.
Rechtsgrundlagen: § 4 GSVG