Zusammenfassung: Das BMSK äußerte sich zu Fragen betreffend die persönliche Abhängigkeit eines Beschäftigten für den Fall, dass dieser weiterhin eine gewisse Bestimmungsfreiheit im Hinblick auf Beginn und Dauer seiner täglichen Arbeitszeit hat.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 1 ASVG