Zusammenfassung: Das BMSK äußerte sich dahingehend, ob die Behörde dann ein Dienstverhältnis annehmen kann, wenn sich bei einer auf einer Baustelle tätigen Person Umstände erkennen lassen, die auf ein Dienstverhältnis hinweisen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 1 ASVG