Zusammenfassung: Das LG Innsbruck nimmt zur Bestimmung der Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG Stellung und erläutert, dass die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG als Schadenersatzanspruch zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 29 AngG
Zusammenfassung: Das LG Innsbruck nimmt zur Bestimmung der Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG Stellung und erläutert, dass die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG als Schadenersatzanspruch zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 29 AngG