Zusammenfassung: Das LG Innsbruck nimmt zur Auslegung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Stellung und erläutert, dass dieser nur willkürliche und unsachliche Besserstellungen von Arbeitnehmern verbietet.
Rechtsgrundlagen: § 879 ABGB; § 1157 ABGB