Zusammenfassung: Die bloße Ankündigung einer künftigen Pflichtenvernachlässigung oder Dienstverweigerung kann in Ermangelung der Beharrlichkeit keine Entlassung rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen: § 27 Z 4 AngG
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Zusammenfassung: Die bloße Ankündigung einer künftigen Pflichtenvernachlässigung oder Dienstverweigerung kann in Ermangelung der Beharrlichkeit keine Entlassung rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen: § 27 Z 4 AngG
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