Zusammenfassung: Eine Befristung mit dem " Saisonende" ist im Anwendungsbereich des KollV für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie unzulässig.
Rechtsgrundlagen: KollV für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie
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Zusammenfassung: Eine Befristung mit dem " Saisonende" ist im Anwendungsbereich des KollV für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie unzulässig.
Rechtsgrundlagen: KollV für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie
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