§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG; § 2 Abs 1a GlbG 1979; § 2 ab 1b GlbG 1979
Der OGH erläutert, dass die wiederholte sexuelle Belästigung weiblicher Arbeitskollegen durch verbale Verspottungen oder Herabwürdigungen als personenbezogener Grund in § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG zu qualifizieren ist, der zur Kündigung des Arbeitnehmers legitimiert. Diese Kündigung ist nicht sozialwidrig.