Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass vor Einbringung der Drittschuldnerklage keine Verpflichtung besteht, sich über das Einlangen der Drittschuldnererklärung zu erkundigen.
ASG Wien 19.11.2001, 33 Cga 194/01t
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Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass vor Einbringung der Drittschuldnerklage keine Verpflichtung besteht, sich über das Einlangen der Drittschuldnererklärung zu erkundigen.
ASG Wien 19.11.2001, 33 Cga 194/01t
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