Der Beitrag geht auf die Voraussetzungen für die Einantwortung der Verlassenschaft ein. Ua wendet sich der Autor gegen die hA, nach der die Vermögenserklärung des Erben nach § 170 AußStrG vom Verlassenschaftsgericht nicht überprüft werden kann. Das Verlassenschaftsgericht könne Aufträge zur Ergänzung offenkundig fehlenden Nachlassvermögens, zur Ausscheidung offenkundig nicht verlassenschaftszugehörigen Vermögens sowie zur Berichtigung von Wertansätzen erteilen. Die Vermögenserklärung des Erben sei allen Parteien, auch den Pflichtteilsberechtigten, zuzustellen.

