In dem Zurückweisungsbeschluss 6 Ob 44/25a = RdW 2025/363 hat der OGH die Ansicht der Vorinstanz gebilligt, dass die Rechtskraft der Entscheidung, mit der ein Provisorialantrag wegen unzureichender Tatsachenbehauptungen als unschlüssig abgewiesen worden ist, einer neuerlichen Antragstellung mit schlüssigem Vorbringen nicht entgegensteht. Auch die Autorinnen folgen dieser Auffassung. In Fällen der "echten Unschlüssigkeit", in denen das Vorbringen unvollständig ist, liege im Vergleich zum schlüssigen Folgeantrag keine Identität des Streitgegenstandes vor, weshalb die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft nicht eingreifen könne.

