Der Autor geht auf einige in der Praxis wichtige Möglichkeiten ein, die Pflichtteilsberechtigte im Verlassenschaftsverfahren nutzen können, um ihre Interessen zu verfolgen. Ua weist er darauf hin, dass die rückwirkende Öffnung von Konten des Verstorbenen in der Praxis an Bedeutung gewinnt, aber dafür relativ hohe Hürden bestehen. So könne die Kontenöffnung nur zur Ermittlung des Verlassenschaftsvermögens im Todeszeitpunkt beantragt werden. Die Sammlung von Informationen über Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten sei kein unmittelbarer Zweck der Kontenöffnung. Außerdem vertritt der Autor die Ansicht, dass die mögliche Erbunwürdigkeit oder Enterbung die Parteistellung des Pflichtteilsberechtigten im Verlassenschaftsverfahren nicht ausschließt (siehe auch 2 Ob 178/15p = Zak 2016/220, 114). Bis zur Klärung sollten aber auch die Repräsentanten als Parteien in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen werden.

