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Folgen der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nur für einzelne Vertragsparteien

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/297Zak 2026, 178 Heft 9 v. 26.5.2026

ZPO: § 14, § 581

Nur wenn die Personenmehrheit auf der einen Seite einer Schiedsvereinbarung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch eine einheitliche Streitpartei bildet, hat die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung für einen Beteiligten die Unwirksamkeit auch für alle anderen zur Folge.

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