ZPO: § 14, § 581
Nur wenn die Personenmehrheit auf der einen Seite einer Schiedsvereinbarung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch eine einheitliche Streitpartei bildet, hat die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung für einen Beteiligten die Unwirksamkeit auch für alle anderen zur Folge.

