AußStrG: § 68 Abs 1, § 78
Im Außerstreitverfahren ist eine Revisionsrekursbeantwortung gem § 68 Abs 1 AußStrG grundsätzlich nur bei Beschlüssen vorgesehen, mit denen "über die Sache" entschieden wurde. Darunter ist jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand (meritorisch oder zurückweisend) zu verstehen.

