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Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts - objektive Auslegung der Vereinbarung

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/295Zak 2026, 177 Heft 9 v. 26.5.2026

WEG: § 16 Abs 2

Welche Widmung ein Wohnungseigentumsobjekt hat, ist durch die Auslegung der privatrechtlichen Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer (idR im Wohnungseigentumsvertrag) zu ermitteln, wobei eine weitgehend objektive Betrachtungsweise geboten ist. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert. Auf den Willen der vertragsschließenden Wohnungseigentümer kommt es nicht an.

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