WEG: § 16 Abs 2
Die Ansicht, dass ein Mauerdurchbruch zwischen einem Wohnungseigentumsobjekt und einem Raum auf der Nachbarliegenschaft, der mit einer Brandschutztüre verschlossen ist, nicht nach § 16 Abs 2 WEG genehmigungsfähig ist, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).

