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Ersatzweise Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht - Voraussetzungen

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/298Zak 2026, 178 Heft 9 v. 26.5.2026

ZPO: § 577, § 587 Abs 3

Für die ersatzweise Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht nach § 587 Abs 3 ZPO sind die österreichischen Gerichte gem § 577 ZPO nur zuständig, wenn

der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt oder

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