WEG: § 16 Abs 2
Welche Widmung ein Wohnungseigentumsobjekt hat, ist durch die Auslegung der privatrechtlichen Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer (idR im Wohnungseigentumsvertrag) zu ermitteln, wobei eine weitgehend objektive Betrachtungsweise geboten ist. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert. Auf den Willen der vertragsschließenden Wohnungseigentümer kommt es nicht an.

