WEG: § 16
ABGB: § 901, § 914
Seit der Wiener Baurechtsnovelle 2023, die am 14. 12. 2023 in Kraft getreten ist, ist in Wien die touristische Kurzzeitvermietung einer Wohnung im Ausmaß von mehr als 90 Tagen pro Jahr nur mit behördlicher Ausnahmebewilligung zulässig (§ 119 Abs 2a und § 129 Abs 1a BO für Wien). Die Erteilung der Ausnahmebewilligung, die auf höchstens fünf Jahre zu befristen ist, setzt ua voraus, dass die Mehrzahl der Wohnungen im Gebäude weiterhin Wohnzwecken dient und Zustimmungserklärungen sämtlicher Gebäudeeigentümer vorliegen.

