WEG: § 2, § 16 Abs 1
ABGB: § 523
Aus dem Umstand, dass der tatsächliche bauliche Zustand des Wohnungseigentumsobjekts vom im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten und verbücherten Zustand abweicht (hier: zwei nicht miteinander verbundene Einzelwohnungen statt einer Maisonette), folgt noch keine (sachenrechtliche) Verpflichtung des Wohnungseigentümers, den richtigen Bauzustand auf seine Kosten herzustellen.

