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Keine Verlängerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ohne Erneuerungsverfahren

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/282Zak 2026, 172 Heft 9 v. 26.5.2026

ABGB: § 246 Abs 1 Z 6

AußStrG: § 128

§ 246 Abs 1 Z 6 ABGB setzt für die gerichtliche Erwachsenenvertretung eine Höchstfrist (vor Erneuerung) fest, die das Gericht im Bestellungsbeschluss nicht ausschöpfen muss. Auch wenn das im Beschluss genannte Enddatum der gerichtlichen Erwachsenenvertretung dieser Höchstfrist entspricht, handelt es sich nicht bloß um einen deklarativen, sondern um einen konstitutiven Beschlussbestandteil (9 Ob 122/25v = Zak 2026/119, 73).

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