ABGB: § 246 Abs 1 Z 6
AußStrG: § 128
§ 246 Abs 1 Z 6 ABGB setzt für die gerichtliche Erwachsenenvertretung eine Höchstfrist (vor Erneuerung) fest, die das Gericht im Bestellungsbeschluss nicht ausschöpfen muss. Auch wenn das im Beschluss genannte Enddatum der gerichtlichen Erwachsenenvertretung dieser Höchstfrist entspricht, handelt es sich nicht bloß um einen deklarativen, sondern um einen konstitutiven Beschlussbestandteil (9 Ob 122/25v = Zak 2026/119, 73).

