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Keine Akteneinsicht von Journalisten in VfGH-Verfahren

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/273Zak 2026, 163 Heft 9 v. 26.5.2026

Im Gesetzesprüfungsverfahren G 136/2026 zum ParteienG hat der VfGH den Antrag eines Innenpolitik-Journalisten, der unter Berufung auf die Aufgaben der Presse als "public watchdog" Akteneinsicht begehrte, abgewiesen. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren komme nur Parteien bzw Beteiligten Akteneinsicht zu. § 219 Abs 2 ZPO, nach dem die Akteneinsicht eines Dritten bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses zulässig sein kann, sei hier nicht iSd § 35 VfGG sinngemäß anwendbar. Auch auf die Informationszugangsrechte nach Art 10 EMRK und Art 22a B-VG könne der Antrag nicht gestützt werden, weil Gerichte davon ausgenommen seien.

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