Der VfGH (G 176/2025) hat § 12 Abs 3 VersVG mit einer Reparaturfrist bis Ende Mai 2027 als verfassungswidrig aufgehoben. Nach dieser Bestimmung wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb eines Jahres nach der endgültigen und qualifizierten Ablehnung gerichtlich geltend macht. Der VfGH sah es als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz an, dass der Versicherer im Ergebnis die Wahl hat, ob er es bei der dreijährigen Verjährungsfrist belässt oder die Frist zur Geltendmachung durch qualifizierte Ablehnung des Anspruchs ohne Nachteil für ihn stark verkürzt. Für eine solche risikolose Möglichkeit zur Fristverkürzung zulasten des Gläubigers sei kein sachlicher Grund erkennbar. Das Gesetzesprüfungsverfahren wurde vom OGH eingeleitet (7 Ob 110/25i = Zak 2025/597, 371).

