Im Gesetzesprüfungsverfahren G 136/2026 zum ParteienG hat der VfGH den Antrag eines Innenpolitik-Journalisten, der unter Berufung auf die Aufgaben der Presse als "public watchdog" Akteneinsicht begehrte, abgewiesen. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren komme nur Parteien bzw Beteiligten Akteneinsicht zu. § 219 Abs 2 ZPO, nach dem die Akteneinsicht eines Dritten bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses zulässig sein kann, sei hier nicht iSd § 35 VfGG sinngemäß anwendbar. Auch auf die Informationszugangsrechte nach Art 10 EMRK und Art 22a B-VG könne der Antrag nicht gestützt werden, weil Gerichte davon ausgenommen seien.

