In der Disziplinarsache 24 Ds 5/25g hat der OGH klargestellt, dass ein Rechtsanwalt sein Sammelanderkonto nicht für eigene Werte verwenden darf und dafür sorgen muss, dass Dritte keine ihn selbst betreffenden Zahlungen auf dieses Konto überweisen. Im Ausgangsfall hat ein Rechtsanwalt das Kanzleianderkonto widmungswidrig für die Abwicklung eines privaten Liegenschaftsverkaufs verwendet. Der OGH wertete dies als Disziplinarvergehen.

