In dem von einem polnischen Gericht eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-744/24, Bank Polska Kasa Opieki, war der EuGH mit einem Verbraucherkreditvertrag befasst, bei dem ein Teil der Kreditsumme nicht ausgezahlt, sondern als Prämie für eine freiwillige Kreditversicherung gewidmet wurde, deren Abschluss zu einer Senkung des Kreditzinssatzes führte. Dass der Kreditzins nicht vom ausgezahlten Betrag, sondern von der gesamten Kreditsumme berechnet wurde, hielt der EuGH für nicht mit der Verbraucherkredit-RL 2008/48 vereinbar. Der Zinssatz dürfe nur auf den "Gesamtkreditbetrag" im Sinn der RL, dh den Auszahlungsbetrag, angewendet werden, nicht jedoch auf die "Gesamtkosten". Bei den Versicherungskosten handle es sich um einen Teil der "Gesamtkosten".

