Der OGH (10 Ob 10/26g) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob ein nach islamischem Ritus abgegebenes Morgengabeversprechen, laut dem der eine Ehegatte im Fall der Scheidung einen bestimmten Geldbetrag zur finanziellen Absicherung des anderen Ehegatten zu zahlen hat, in den Anwendungsbereich der EuGüVO 2016/1103 fällt und ob eine solche einseitig verpflichtende Erklärung dem Schriftformgebot des Art 25 Abs 1 EuGüVO entspricht, obwohl sie nur vom verpflichteten Ehegatten unterzeichnet wurde. Sollte die EuGüVO nicht anwendbar sein, will der OGH wissen, ob das für die Formgültigkeit maßgebliche Recht nach anderen Unionsnormen (EuUVO und HUP, Rom I-VO) zu ermitteln ist.

