Die neue Produkthaftungs-RL 2024/2853 muss bis 9. 12. 2026 in das nationale Recht umgesetzt werden. Neuerungen sind ua die Einbeziehung von Software in den Produktbegriff, die Ausweitung des Fehlerbegriffs und der Passivlegitimation, der Entfall des Selbstbehalts bei Sachschäden sowie eine Regelung zur Offenlegung von Beweismitteln durch den Beklagten im Produkthaftungsprozess. Der Autor geht auf die wesentlichsten Änderungen ein und stellt diese auch in einer tabellarischen Gegenüberstellung vor.

