Mit dem 5. Mietrechtlichen InflationslinderungsG (5. MILG), das am 1. 1. 2026 in Kraft getreten ist, wurde die Mindestbefristungsdauer des MRG bei Wohnungsmietverträgen grundsätzlich von drei auf fünf Jahre verlängert. Wenn der Vermieter im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsvereinbarung kein Unternehmer iSd KSchG ist, bleibt es bei der Mindestdauer von drei Jahren. Der Autor weist auf die Rechtsunsicherheit hin, die mit der schwierigen Abgrenzung zwischen einer unternehmerischen und einer nicht-unternehmerischen Vermietung verbunden ist. Die auch vom OGH zitierte Faustregel, nach der erst ab Vermietung von mehr als fünf Objekten von Unternehmereigenschaft auszugehen ist (zB 5 Ob 155/10w = Zak 2011/98, 55), helfe nur bedingt weiter, weil die Anzahl der Mietverträge lediglich eines von mehreren Beurteilungskriterien sei. Eine Fehleinschätzung habe für den Vermieter gravierende Folgen. Wenn ein Mietvertrag auf drei Jahre befristet wird, obwohl der Vermieter im maßgeblichen Zeitpunkt Unternehmer ist, komme ein unbefristetes Mietverhältnis zustande. Die Beweislast für die fehlende Unternehmereigenschaft liege beim Vermieter.

