Ein grobes Verschulden des Mieters an den Mietzinsrückständen schließt die Abwendung der Kündigung oder Vertragsaufhebung im Weg der Nachzahlung gem § 33 Abs 2 und 3 MRG aus. Der Autor weist darauf hin, dass den Mieter die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, die gegen ein grobes Verschulden sprechen, trifft (siehe zB 6 Ob 223/24y = Zak 2025/92, 56). Im Fall eines vom Mieter behaupteten Zinsminderungsrechts wegen Mängeln des Mietobjekts begründe eine vertretbare Überschätzung des Ausmaßes kein grobes Verschulden. Wenn der Mieter den Mietzins unter Berufung auf einen Mangel zur Gänze nicht zahlt, obwohl er das Bestandobjekt weiterhin tatsächlich nutzt, liegt nach Ansicht des Autors jedenfalls ein grobes Verschulden vor, weil eine Zinsminderung von 100 % in diesem Fall denkunmöglich ist.

