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Strejcek/Turecek, Anm zu EvBl 2026/82.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/202Zak 2026, 120 Heft 6 v. 30.3.2026

Zu 6 Ob 228/24h = Zak 2026/66, 43: Lootboxen mit zufällig zusammengestellten digitalen Inhalten, die für eine Fußballsimulation erworben werden können, sind nicht als Glücksspiel zu qualifizieren, weil sie zusammen mit dem Spielmodus, in dem ihre Inhalte eingesetzt werden können, als Gesamtheit zu betrachten sind. Zwar erfolgt die Zuteilung der digitalen Inhalte der Lootbox zufällig, im Spiel hängt der Erfolg des Spielers aber auch von seinen eigenen Fertigkeiten ab.

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