§ 7 VGG sieht bei Waren mit digitalen Elementen und bei digitalen Leistungen eine Aktualisierungspflicht des Unternehmers vor. Der Artikel befasst sich ua mit der insb für die Verjährungsfrist bedeutsamen dogmatischen Einordnung. Nach Ansicht des Autors handelt es sich nicht um eine Nebenleistungspflicht, sondern um eine gewährleistungsrechtliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten und objektiv erforderlichen Eigenschaften für einen bestimmten Zeitraum. Mit der hM führe ein Verstoß zu einer gewährleistungsrechtlichen Haftung. Der Verbraucher habe insofern keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Aktualisierung, als die Wahl der Verbesserungsmethode dem Unternehmer zustehe, wenn mehrere Möglichkeiten in Frage kommen.

