ABGB: § 879 Abs 3, § 1369
KSchG: § 6 Abs 1 Z 13, § 6 Abs 3
Gem § 6 Abs 1 Z 13 KSchG darf der vereinbarte Verzugszinssatz den für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz nicht um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen. Der Umkehrschluss, dass ein Verzugszinssatz, der diese Grenze einhält, zulässig ist, lässt sich aus dieser Regelung nicht ziehen. Auch ein in diesem Rahmen vereinbarter Verzugszinssatz kann gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam sein (siehe auch 1 Ob 177/24x = Zak 2025/640, 402).

