ABGB: § 914, § 915
Nach der Unklarheitenregel (§ 915 Fall 2 ABGB) ist eine zweifelhafte Erklärung bei entgeltlichen Verträgen zulasten desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient hat. Diese Regel greift nach stRsp aber erst ein, wenn die Auslegung der Erklärung nach den Regeln des § 914 ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führt.

