KontRegG: § 4
AußStrG: § 145a Abs 1 Z 2
Gem § 4 Abs 1 und Abs 1a KontRegG sind Auskünfte aus dem Kontenregister nur bestimmten Behörden zu bestimmten Zwecken zu erteilen. Diese Aufzählung ist abschließend.
KontRegG: § 4
AußStrG: § 145a Abs 1 Z 2
Gem § 4 Abs 1 und Abs 1a KontRegG sind Auskünfte aus dem Kontenregister nur bestimmten Behörden zu bestimmten Zwecken zu erteilen. Diese Aufzählung ist abschließend.
