AußStrG: § 128
Ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter ist nicht legitimiert, im eigenen Namen die Enthebung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu beantragen.
Einem nahen Angehörigen des Betroffenen (hier: Sohn) steht kein Antragsrecht auf Enthebung oder Umbestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu (siehe auch 8 Ob 119/20p = Zak 2021/413, 233). In einem auf seine Anregung eingeleiteten Änderungsverfahren hat er keine Rechtsmittellegitimation.

